Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Transportunternehmer genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderung von Umzugsgut von uns nach Orten außerhalb Deutschlands
finden dieselben Haltungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
Haftungsgrundsätze
Der Transportunternehmer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzuggutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung, oder durch Überschreiten der
Lieferfrist entsteht. (Obhut-Haftung)
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Transportunternehmers wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von Euro 620.00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen
Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges
zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schaden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzuggutes, oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen und handelt es sich um andere
Schaden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Wertersatz
Hat der Transportunternehmer Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied
zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzuggutes bestimmt
sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.
Haftungsausschluss
Der Transportunternehmer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter
Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. (unabwendbares Ereignis)
Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Transportunternehmer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
- Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere oder Urkunden.
- Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender.
- Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzuggutes durch den Absender.
- Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpackten Gut in Behältern.
- Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Lade- oder Entladeadresse nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.
- Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen.
- Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzuggutes, demzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, innerer Verderb oder Auslaufen, erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer er unter 1.bis7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden
ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlüsse nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Transportunternehmer wegen Verlust oder Beschädigung des
Umzuggutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Wegfall der Haftungsbefreiung - und Begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem
Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Haftung der Leute
Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzuggutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs
erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen- und Begrenzungen berufen. Dies gilt nicht wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
Ausführender Transportunternehmer
Wer der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt ( ausführender Transportunternehmer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch
Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Transportunternehmer kann alle Einwendungen geltend
machen, die dem Transportunternehmer aus dem Frachtvertrag zustehen, Transportunternehmer und ausführender Transportunternehmer haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden
Transportunternehmers in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.
Haftungsvereinbarung
Der Tranportunternehmer weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgeltes, eine weitergehende als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu
vereinbaren.
Transportversicherung
Der Transportunternehmer weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.
Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Schadenersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:
- Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferbeleg oder einem Schadensprotokoll - spezifiziert- festzuhalten, oder dem Transportunternehmer spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Transportunternehmer innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale Schadensahnzelgen genügen in keinem Fall.
- Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Transportunternehmer die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. Wird eine Anzeige nach Lieferung erstattet, muss sie, um den Anspruchsverlust zu verhindern, in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist.
- Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle) ist der Absender verpflichtet dem Transportunternehmer rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht.
(z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.)